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Transportschein / Verordnung

Krankenfahrten
19 Jun, 2024
K3 Systems GmbH
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Transportschein / Verordnung

Transportschein / Verordnung

Transportschein (Trans|port|schein) 

Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen 

Für jede Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen muss eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vorliegen. Umgangssprachlich nennt man die „Verordnung einer Krankenbeförderung“ auch Transportschein.

Wer stellt den Transportschein aus? 

Der Transportschein wird durch den behandelnden Arzt ausgestellt. Er bescheinigt den Patientinnen und Patienten damit, dass er eine medizinisch notwendige Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht verantworten kann. Deshalb hat er eine „Verordnung einer Krankenbeförderung“, einen Transportschein, ausgestellt.

Für welche Fahrten bekomme ich einen Transportschein? 

Sie bekommen einen Transportschein, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und auch nicht selbst durchgeführt werden kann. 

Muss ich jede Fahrt auf einen Transportschein genehmigen lassen? 

Die folgenden Leistungen können mit einem Transportschein ohne Genehmigung durchgeführt werden: 

Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht werden (Einweisung und Entlassung) 

Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus gemäß § 115 a SGBV (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt dem Transportschein angekreuzt sein) 

Müssen Fahrten zu ambulanten Behandlungen auf Transportschein genehmigt werden? 

Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. Ambulante Behandlungen können zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGBV, sowie zu Vor- und Nachbehandlung dieser OP notwendig werden.

Ambulante Behandlungen können auch notwendig werden, wenn die Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf den Patienten so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist. Dies können zum Beispiel sein: 

Fahrten zur Dialysebehandlung 

Fahrten zur Strahlentherapie 

Fahrten zur Chemotherapie 

sonstige, längere ambulante Behandlungen 

Welche Angaben müssen auf dem Transportschein stehen? 

Auf dem Transportschein stehen alle Angaben des Versicherten wie Adresse und Versichertennummer. Dazu kommen noch die Angaben und die Unterschrift des Behandlers, das Ausstellungsdatum und ob ein Nachweis der Befreiung von Zuzahlungen vorgelegt wurde. Auf dem Transportschein wird außerdem noch vermerkt: 

Grund der Beförderung 

Hinfahrt, Rückfahrt 

Behandlungstag, Behandlungsfrequenzen 

Art und Ausstattung der Beförderung (sitzende Beförderung, Rollstuhlfahrt, Fahrt mit Tragestuhl oder liegende Beförderung) 

Wie beantrage ich eine Genehmigung? 

Ärztliche Verordnungen für genehmigungspflichtige Krankenfahrten sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich! 

Hinsichtlich sogenannter nicht planbarer Patientenfahrten, also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.

Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “BI” oder “H” oder der Einstufung in die Pflegestufen 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.

Hierbei handelt es sich um Versicherte, die eine der folgenden Bedingungen aufweisen: Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) Pflegegrad 4 oder 5. 

Benötigen Versicherte, die mobil eingeschränkt sind, eine Genehmigung?

Für Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, wenn die Versicherten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt

Schwerbehinderte mit Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:

„aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder

„Bl“ für Blindheit und/oder

„H“ für Hilflosigkeit

Auf dem Transportschein muss der Behandler dann im Punkt 1 Grund der Beförderung noch zusätzlich den Buchstaben b) ankreuzen. 

Was kostet eine Krankenfahrt? 

Für eine Krankenfahrt müssen Sie lediglich die Kosten der Zuzahlung selbst übernehmen. Die Höhe der Zuzahlung beträgt je Fahrt 10 % der Beförderungskosten einer Beförderung, mindestens jedoch 5 Euro, aber höchstens 10 Euro.

Tipp aus der Praxis: 

Werden Versicherte aus einer stationären Behandlung entlassen und beträgt die Entfernung nicht mehr als 100 km zu ihrem Wohnort, sollten Sie versuchen, ihr Stammtaxi für die Rückfahrt zu bestellen. Das stärkt das Unternehmen bei Ihnen zu Hause vor Ort. 

Möchten Sie nicht warten und mit einem Taxi aus der Warteschlange fahren, dann fragen Sie den Fahrer vor Ort, ob er einen Transportschein akzeptiert. Fragen Sie auch, wie hoch die Zuzahlung sein wird und lassen Sie sich eine Quittung ausstellen. Das schützt Sie unter Umständen vor unangenehmen Überraschungen. Denn gerade in Großstädten wird das Taxengewerbe von vielen Unternehmen betrieben, die oft nur ein Fahrzeug und keine Verträge mit den Krankenkassen haben. Am Heimatort angekommen, wird dann versucht, die Fahrt in Bar abzukassieren. Und zwar zum Taxipreis. 

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